Vorträge 50. Deutscher Koloproktologen-Kongress - Videos on demand

Satzung

In der von der Mitgliederversammlung mit Datum vom 31.03.2017 verabschiedeten Fassung.

§ 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft

Die Gesellschaft führt den Namen “Deutsche Gesellschaft für Koloproktologie e.V.” und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Freiburg eingetragen. Der Sitz der Gesellschaft ist Freiburg (im Breisgau). Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung und die Berufsbildung im Bereich der Koloproktologie. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  • Die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Kongressen,
  • die Veranstaltungen von Tagungen,
  • die Förderung der Weiterbildung in der Koloproktologie,
  • Unterstützung des wissenschaftlichen Nachwuchses, z.B durch die Vergabe von Stipendien o.ä.,
  • Unterstützung koloproktologischer Forschungsvorhaben,
  • Beteiligung an wissenschaftlichen Leitlinien und
  • das Pflegen und Knüpfen von Verbindungen zu nationalen und internationalen koloproktologischen Gesellschaften.
§ 2 Gemeinnützigkeit

Die Deutsche Gesellschaft für Koloproktologie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
  1. Ordentliches Mitglied kann jeder Arzt werden.
  2. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Entwicklung und Förderung der Koloproktologie hervorragend verdient gemacht haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann von jedem ordentlichen Mitglied vorgeschlagen werden. Der Vorstand entscheidet über die Ernennung mit einer Mehrheit von mindestens vier Fünfteln der abgegeben Stimmen.
  3. Mitglied können medizinische Gesellschaften und medizinische Verbände werden, die als assoziierte Mitglieder beitreten. Jedes assoziierte Mitglied benennt für die Mitwirkung in der Gesellschaft einen Vertreter.
  4. Fördermitglied können natürliche oder juristische Personen werden, die den Zweck der Gesellschaft im besonderen Maße unterstützen. Die fördernde Mitgliedschaft ist auf zwei Jahre begrenzt und kann jeweils auf Antrag um zwei Jahre verlängert werden.
  5. Aufnahmegesuche sind über den Generalsekretär an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Über Einsprüche gegen die Ablehnung der Aufnahme entscheidet der Vorstand abschließend.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
  1. Durch Tod.
  2. Durch Kündigung des Mitgliedes, die mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines jeden Kalenderjahres schriftlich an den Generalsekretär zu erfolgen hat. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist zu entrichten.
  3. Durch Ausschließung. Diese darf nur ausgesprochen werden, wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen der Gesellschaft grob geschädigt, in grober Weise gegen die Interessen der Gesellschaft verstoßen hat oder trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einem einstimmigen Beschluss.
  4. Dem Betroffenen muss auf seinen Wunsch die Möglichkeit gegeben werden, die Mitgliederversammlung anzurufen und sich hier persönlich zum Gegenstand des Ausschlusses zu äußern. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit den Beschluss des Vorstandes für ungültig erklären.
  5. Durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder durch Aberkennung der Approbation.
§ 5 Beiträge / Geschäftsjahr

Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt (siehe Beitragsordnung). Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand besteht:

  • aus dem Präsidenten,
  • aus dem ersten Vizepräsidenten, (= Präsident der vorhergehenden Amtsperiode)
  • aus dem zweiten Vizepräsidenten, (= Präsident der kommenden Amtsperiode)
  • aus dem Generalsekretär,
  • aus dem Schatzmeister.

Nur der Präsident oder zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam sind vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung - auf Antrag in geheimer Wahl - gewählt. Der Vorstand schlägt jeweils geeignete Personen vor.

Vorschläge können auch von jedem Mitglied bis 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Kandidaten müssen dann von mindestens 10 DGK-Mitgliedern unterstützt werden.

Die Vorstände werden für folgende Zeiträume gewählt:

  • Der zweite Vizepräsident für zwei Jahre. Er wechselt nach zwei Jahren automatisch für zwei Jahre in das Präsidentenamt.
  • Der Generalsekretär und der Schatzmeister werden für die Dauer von vier Kalenderjahren gewählt;
  • Zwei Kassenprüfer werden für vier Kalenderjahre gewählt.

Personell sollte der Vorstand dem interdisziplinären Charakter der Gesellschaft Rechnung tragen.

§ 7 Pflichten des Vorstands
  1. Dem Vorstand obliegt die Wahrnehmung der Ziele des § 1, die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan.
  2. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Präsidiumsmitglieder (s. § 9) zwecks Bildung von Referatsbereichen berufen.
  3. Der Präsident, im Verhinderungsfalle einer der Stellvertreter, beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet diese. Sind 1. und 2. Stellvertreter verhindert, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, ist aus dem Kreis der Mitglieder auf Vorschlag der übrigen anwesenden Vorstandsmitglieder ein Abstimmungsleiter zu wählen.
  4. Der Generalsekretär führt über jede Verhandlung des Vorstands und über jede Mitgliederversammlung ein Protokoll, das von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
  5. Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen und die Vereinskasse und gibt nach Prüfung durch die Rechnungsprüfer der jährlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zwecks Entlastung.
  6. Der Generalsekretär bzw. der Schatzmeister sind berechtigt, zur Ausführung von Vereinsbeschlüssen und zur Verwaltung des Vereinsvermögens Zahlungen zu veranlassen.
§ 8 Vergütungen

Den Vorstandsmitgliedern und vom Vorstand zur Vornahme von Rechtsgeschäften Beauftragte und nach § 9 berufenen Präsidiumsmitgliedern kann ein Anspruch auf angemessene Vergütung ihrer Tätigkeit gewährt werden.

Die Vereinbarung bedarf der Schriftform und wird seitens des Vereins vom Vorstand abgeschlossen.

§ 9 Das Präsidium

Die Zusammensetzung des Präsidiums sollte der interdisziplinären Zielsetzung der Gesellschaft auf dem Gebiet der Koloproktologie und seiner Grenzgebiete Rechnung tragen.

Das Präsidium berät gemeinsam mit dem Vorstand über die Richtlinien für die Arbeit der Gesellschaft. Der Vorstand bedient sich seiner, insbesondere für die Zielsetzungen des § 1 der Satzung.

Zum Präsidium gehören:

  1. ein Vertreter der assoziierten medizinischen Gesellschaften und medizinischen Verbände;
  2. aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder;
  3. von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder verschiedener Fachrichtungen;
  4. vom Vorstand berufene Präsidiumsmitglieder zur Erfüllung bestimmter Referatsaufgaben im Sinne von § 7 Nr. 2.

Die Präsidiumsmitglieder zu 1. und 2. werden auf der Mitgliederversammlung bestätigt, die Präsidiumsmitglieder zu 3. gewählt.

Der Vorstand hat das Recht, zusätzlich Mitglieder der Gesellschaft in das Präsidium zu integrieren bis zur Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist nur unzulässig für Präsidiumsmitglieder zu 2.

Den Vorsitz im Präsidium übt der jeweilige Präsident bzw. ein Vertreter aus. Die Sitzungen des Präsidiums sollen in der Regel vom Präsidenten einmal jährlich einberufen werden. Eine Präsidiumsmehrheit kann eine Sondersitzung verlangen

§ 10 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in den ersten sechs Monaten statt - nach Möglichkeit während einer wissenschaftlichen Tagung. Sie wird vom Präsidenten einberufen:
    • auf Antrag des Vorstands,
    • wenn 25% der Mitglieder dies beantragen.
    Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mindestens sechs Wochen vor dem Tagungstermin.
  2. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen 8 Tage vor dem Tagungstermin beim Präsidenten eingegangen sein. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
    • den Jahresbericht der Vorstandes,
    • den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters,
    • die Entlastung des Vorstandes
    • Neuwahlen bzw. Bestätigung von Vorstands- und Präsidiumsmitglieder.
  3. Die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder des Vereines. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Jeder von den assoziierten medizinischen Gesellschaften und medizinischen Verbänden in die Mitgliederversammlung entsandte Vertreter hat eine Stimme. Wählbar sind ordentliche Mitglieder und Vertreter der assoziierten medizinischen Gesellschaften und medizinischen Verbände.
  4. Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich und geheim. Der Versammlungsleiter kann nach seinem pflichtgemäßen Ermessen von diesem Verfahren abweichen.
  5. Soweit Gesetz und Satzung nichts anderes vorsehen, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  6. Änderungen des Vereinszweckes und sonstige Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Auflösung des Vereines bedarf einer Mehrheit von 3/4 aller ordentlichen und assoziierten Mitglieder.
  7. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird den Mitgliedern (schriftlich, per E-Mail oder online auf der Homepage der Gesellschaft) zur Kenntnis gebracht und gilt als genehmigt, sofern nicht innerhalb von 4 Wochen ein schriftlicher, begründeter Einspruch beim Generalsekretär eingeht.
§ 11 Veröffentlichungen

Veröffentlichungen des Vereines erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.

§ 12 Auflösung, Wegfall des Gesellschaftszweckes
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Stiftung Deutsche Krebshilfe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  2. Für Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern gilt Freiburg als ausschließlich vereinbarter Gerichtsstand.